
SCHÖNE IMMOBILIEN
Rolf Rainer Jakobi
Datterichweg 17
64367 Mühltal
Fon 06151 7807986
schoene-immobilien@rainer-jakobi.net
www.schoeneimmobilien.net
Vertretungsberechtigter: Rolf Rainer Jakobi
Berufsaufsichtsbehörde: Gewerbeerlaubnis gemäß §34c GewO erteilt durch Landkreis Darmstadt-Dieburg
Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE190364239
Berufskammer: Industrie- und Handelskammer Darmstadt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Tätigkeit von SCHÖNE IMMOBILIEN, Rolf Rainer Jakobi, im Bereich der Immobilienvermittlung und des Immobiliennachweises.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im jeweiligen Maklervertrag nichts Abweichendes oder Ergänzendes individuell vereinbart wurde.
Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Maklervertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Tätigkeit des Maklers
SCHÖNE IMMOBILIEN weist Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nach oder vermittelt den Abschluss von Verträgen über Immobilien.
Art und Umfang der konkreten Tätigkeit richten sich nach dem jeweiligen Maklervertrag.
Die Tätigkeit des Maklers umfasst – soweit vereinbart und für das jeweilige Objekt sinnvoll – insbesondere:
Beratung bei der Vermarktung,
Aufbereitung von Objektunterlagen,
Erstellung von Exposés,
Vermarktung in geeigneten Medien und Immobilienportalen,
Bearbeitung von Interessentenanfragen,
Vorauswahl von Interessenten,
Organisation und Durchführung von Besichtigungen,
Führung und Begleitung von Verkaufsgesprächen,
Vermittlung zwischen den Vertragsparteien,
Begleitung der Vorbereitung des notariellen Kaufvertrages.
Ein bestimmter Verkaufserfolg, eine bestimmte Verkaufsdauer oder das Erzielen eines bestimmten Kaufpreises wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
§ 3 Zustandekommen des Maklervertrages
Ein Maklervertrag kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber zustande.
Soweit gesetzlich Textform vorgeschrieben ist, insbesondere bei Maklerverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gemäß § 656a BGB, wird diese eingehalten.
Die bloße Übersendung eines Exposés oder sonstiger Objektinformationen stellt für sich allein keinen Abschluss eines Maklervertrages dar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Provisionspflicht richtet sich ausschließlich nach der jeweiligen Provisionsvereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 4 Nachweis und Vermittlung
Ein Nachweis liegt vor, wenn der Makler dem Auftraggeber eine konkrete Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages mitteilt und dadurch der Abschluss eines Hauptvertrages ermöglicht wird.
Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler auf den Abschluss des Hauptvertrages hinwirkt und die Vertragsparteien zusammenführt.
Der Provisionsanspruch entsteht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande kommt. § 652 BGB stellt hierfür auf die Ursächlichkeit zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss ab.
Erhält der Auftraggeber während der Laufzeit eines Maklervertrages Kenntnis von einem Interessenten, der ihm durch den Makler nachgewiesen oder vermittelt wurde, hat er den Makler hierüber zu informieren.
§ 5 Vertrauliche Behandlung und Weitergabe von Informationen
Exposés, Objektunterlagen, Fotos, Grundrisse und sonstige Informationen über ein Objekt sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Maklers zulässig, soweit nicht eine Weitergabe zur Prüfung oder Vorbereitung des beabsichtigten Vertragsabschlusses erforderlich ist.
Der Empfänger verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich zu behandeln.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit eine Weitergabe gesetzlich vorgeschrieben oder zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen gegenüber beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erforderlich ist.
§ 6 Angaben zum Objekt
Angaben zu einem Objekt beruhen grundsätzlich auf Informationen und Unterlagen des Eigentümers, Verfügungsberechtigten oder sonstiger Auskunftspersonen sowie auf öffentlich zugänglichen oder behördlichen Unterlagen.
Der Makler ist berechtigt, diese Angaben für die Vermarktung zu verwenden.
Soweit der Makler Angaben Dritter nicht selbst überprüft hat, übernimmt er hierfür keine Garantie für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler bekannte wesentliche Umstände, insbesondere Mängel, Belastungen, behördliche Auflagen, bestehende Miet- oder Nutzungsverhältnisse sowie sonstige für den Verkauf wesentliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Der Makler wird ihm bekannt werdende offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche im Rahmen seiner Möglichkeiten ansprechen.
§ 7 Maklerprovision
Die Höhe der Maklerprovision wird im jeweiligen Maklervertrag individuell vereinbart.
Ein Provisionsanspruch besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser gelten gegenüber Verbrauchern insbesondere die gesetzlichen Regelungen der §§ 656a bis 656d BGB. Dies betrifft insbesondere die Textform des Maklervertrages sowie die gesetzlichen Vorgaben zur Verteilung der Maklerkosten.
Wird der Makler für beide Parteien eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus tätig, gelten die gesetzlichen Anforderungen an eine gleich hohe Verpflichtung beider Parteien.
Bei anderen Objektarten oder Vertragsgestaltungen richtet sich die Provisionspflicht nach der jeweils getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
Ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 652 Abs. 2 BGB.
§ 8 Aufwendungsersatz
Die gewöhnlichen Kosten der Maklertätigkeit sind mit der vereinbarten Maklerprovision abgegolten.
Besondere Aufwendungen werden nur ersetzt, wenn dies vor ihrer Entstehung ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit Aufwendungen vereinbart werden, sollen deren Art und voraussichtliche Höhe festgelegt werden.
Eine Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen entsteht nicht allein deshalb, weil ein Hauptvertrag nicht zustande kommt.
§ 9 Haftung
SCHÖNE IMMOBILIEN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet SCHÖNE IMMOBILIEN ebenfalls uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SCHÖNE IMMOBILIEN nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Haftung für Angaben Dritter, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Makler nicht selbst überprüft und die er nicht ausdrücklich als eigene Angaben übernommen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann mit eigenen Forderungen aufrechnen, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von SCHÖNE IMMOBILIEN.
§ 12 Kommunikation und elektronische Übermittlung
Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, kann die Kommunikation zwischen Makler und Auftraggeber insbesondere per E-Mail, Telefon, Brief oder in sonstiger geeigneter Form erfolgen.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten aktuell sind.
Rechtserhebliche Erklärungen, für die gesetzlich oder vertraglich eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Laufzeit und Beendigung
Laufzeit und Kündigung richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Maklervertrag.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Die Beendigung des Maklervertrages lässt Ansprüche unberührt, die während seiner Laufzeit bereits entstanden sind.
Dies gilt insbesondere für einen bereits entstandenen Maklerlohnanspruch sowie für berechtigte Ansprüche auf vereinbarten Aufwendungsersatz.
§ 14 Nachvertragliche Tätigkeit
Kommt nach Beendigung des Maklervertrages ein Hauptvertrag zustande, kann ein Provisionsanspruch bestehen, wenn der Vertrag auf einer während der Vertragslaufzeit erbrachten und für den Vertragsschluss ursächlichen Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers beruht.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen des Maklerlohnanspruchs müssen auch in diesem Fall erfüllt sein.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Sitz des Maklers als Gerichtsstand vereinbart werden.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Makler und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung, soweit eine solche besteht.
SCHÖNE IMMOBILIEN
Rolf Rainer Jakobi
Datterichweg 17
64367 Mühltal-Traisa
Stand: Oktober 2026
